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Pflichthinweis gem. Institutionsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

Alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen gem. § 1 KWG sind durch die Institutsvergütungsverordnung verpflichtet, zumindest auf ihrer Internetseite Ausführungen zu ihren Vergütungssystemen zu veröffentlichen.

Aufgrund der Größe des Instituts sowie der Betrachtung der durchschnittlichen Bilanzsumme der letzten drei Jahre gehört die PVS nicht zu den bedeutenden Firmen gem. § 1, i.V. mit §17 InstitutVergV. Dementsprechend ist eine separate Risikoanalyse entbehrlich.

Die §§ 5, 6 und 8 der InstitutVergV kommen daher nicht zur Anwendung. Die Mitarbeiter erhalten eine Fixvergütung. Es kann eine ergebnis- und leistungsabhängige Vergütung (variable Vergütung) hinzukommen.

Fixgehalt

Die Grundvergütung besteht aus mehreren Teilen, einem Sockelbeitrag, einer Qualifikationszulage und einer Betriebszugehörigkeitszulage und kann somit unterschiedliche Funktionen und Qualifikationsniveaus abbilden. Die Grundvergütung stellt die Grundversorgung der Mitarbeiter, entsprechend der jeweiligen Tätigkeit, sicher und hat eine langfristige Bindung der Mitarbeiter an unser Unternehmen zum Ziel. 

Variabler Vergütungsbestandteil

Die ergebnis- und leistungsorientierte Vergütung (variable Vergütung) basiert auf dem Unternehmenserfolg.

Dresden, 02.01.2017
Geschäftsführung

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